UNSERE AGB
Allgemeine Geschäfts-Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH, Heppenheimer Str. 9 – 11, 68623 Lampertheim
§ 1 Geltung der AGB
Nachstehende Bedingungen gelten für die Liefergeschäfte und Leistungen der Firma Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH (im laufenden Text auch nur Hartmann SFZ GmbH genannt) ungeachtet abweichender Bedingungen des Kunden. Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Angebote der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH sind unverbindlich. Aufträge und Lieferverträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH bindend.
Bei sofortiger Lieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind der schriftliche Vertrag. Die AB sowie die sonstigen, von der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH bestätigten Abreden.
Mündliche, nicht schriftlich bestätigte Nebenabreden, haben keine Gültigkeit. Änderungen, die nachträglich vom Kunden vorgenommen werden,erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
Angaben bezüglich Maßen, Gewichten, technische Daten, Abbildungen und Zeichnungen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich bestätigt werden. Angaben in Prospekten, Katalogen und ähnlichen Unterlagen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftliche Bestätigung.
§ 3 Technische Änderungen
Die Fa. Hartmann SFZ GmbH behält sich vor, Fahrzeuge, Bausätze, Teile usw. aus der Fertigung oder Vertrieb zu ziehen oder Änderungen vorzunehmen, ohne sich damit zu verpflichten, diese Änderungen an bereits gekauften, bzw. bestellten Gegenständen nachträglich gleichfalls vorzunehmen.
Die Fa. Hartmann SFZ GmbH hat jedoch das Recht, während der Lieferzeit Konstruktions- und Formänderungen an bestellten Gegenständen vorzunehmen.
§ 4 Preise
Zur Berechnung kommt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Preis. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise verstehen sich ab Lager. Anfällige Frachtkosten trägt der Kunde.
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet wird. Der Gesamtpreis ist als Festpreis zu betrachten, jedoch werden vereinbarte Nebenleistungen zusätzlich berechnet Voraussetzung ist, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin abgenommen wird.
Sollte sich die Lieferung aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, sich verzögern,so ist der Lieferpreis ab dem Tag nach dem vereinbartem Liefertermin mit einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 10 % zu verzinsen.
§ 5 Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, spätestens jedoch mit verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn freie Anlieferung vereinbart ist, oder dies ohne besondere Kostenabrechnung durch eigene Fahrer der Fa. Hartmann SFZ GmbH erfolgt.
Verzögert sich die Ablieferung der Ware aus einem Grund, den die Fa. Hartmann SFZ GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Bereitstellung der Ware, spätestens aber mit der Anzeige der Versandbereitschaft der Ware auf den Kunden über. Dasselbe gilt, wenn die Fa. Hartmann SFZ GmbH von Ihrem Zurückhaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 6 Lieferfristen
Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich,es sei denn, etwas anderes ist schriftlich ausdrücklich vereinbart.
Verbindlich vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt, durch die die Fa. Hartmann SFZ GmbH unmittelbar oder mittelbar (Vorlieferant) betroffen ist. Werden verbindlich vereinbarte Termine oder Fristen in anderen Fällen um mehr als einen Monat überschritten, ist der Kunde nach dem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat, die er schriftlich setzen muß, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist schriftlich erklärt werden.Auch wenn Fristen und Termine nicht schriftlich vereinbart sind, hat der Kunde ein schriftlich auszuübendes Rücktrittsrecht, wenn seit dem vorgesehenen Liefertermin 6 Monate vergangen sind.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit sich die Fa. Hartmann SFZ GmbH weder aus Vorsatz, noch aus grober Fahrlässigkeit in Verzug befindet. Jede Schadensersatzpflicht der Fa. Hartmann SFZ GmbH entfällt, wenn sie dem Kunden vor dem zum Rücktritt berechtigendem Zeitpunkt die Rückgängigmachung des Vertrages anbietet und der Kunde das Angebot nicht innerhalb einer Woche schriftlich annimmt.
§ 7 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware kann die Fa. Hartmann SFZ GmbH eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern.
§ 8 Zahlung
Zahlungen erfolgen bei Übergabe der Ware oder wenn vereinbart bei erfolgter Lieferung bar, oder per bankbestätigten Scheck, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Bei Überschreitung der Zahlungsziele ist die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank, mindestens aber 10 % zu berechnen.
Eine nachträglich bekannt werdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigt die Fa. Hartmann SFZ GmbH, Zahlung vor Fertigstellung zu verlangen, auch wenn die erteilte Auftrags-bestätigung andere Fälligkeit vorsieht. Das gleiche gilt, wenn der Kundemit der Bezahlung des Preises für eine frühere durch uns erbrachte Leistung im Verzuge ist.
Forderungen der Fa. Hartmann SFZ GmbH werden sofort fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, oder zahlungsunfähig wird. Die Fa. Hartmann SFZ GmbH ist in diesem Falle berechtigt ihre Forderungen sofort geltend zu machen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum der Fa. Hartmann SFZ GmbH bis zur vollen Bezahlung ihrer sämtlichen,auch der künftig entstehenden Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Kunde kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH. Auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherheit des Vorbehaltsverkäufers.
§ 10 Eigentum an vom Kunden gelieferten Teilen
Werden vom Kunden gelieferte Teile durch die Fa. Hartmann SFZ GmbH oder in deren Auftrag oder durch deren Vermittlung durch einen Dritten bearbeitet,um- oder ausgebaut, komplettiert oder sonst wie umgestaltet, so erwirbt die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH Miteigentum an der gesamten so hergestellten Sache im Verhältnis des Wertzuwachses der ursprünglichen Teile.
§ 11 Gewährleistung
Ist die Leistung der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH zu der Zeit, in der die Gefahr übergeht, mit einem Fehler behaftet, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt, leistet die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH Gewähr nach den folgenden Bestimmungen:
- Der Kunde muß den Liefergegenstand unverzüglich untersuchen und festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich anzeigen. Unterläßt er die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt, sofern es sich nicht um einen Mangel handelt der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
- Zeigt sich der Mangel später, muß der Kunde ihn innerhalb 2 Wochen nach Feststellung schriftlich anzeigen. Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich 6 Monate nach Lieferung.
- Beanstandete Waren hat der Kunde nach Vereinbarung an die Fa. Hartmann SFZ GmbH zurückzusenden. Die Fa. Hartmann SFZ GmbH kann diese nach ihrer Wahl instand setzen, oder an ihrer Stelle Ersatz liefern. Ersatzlieferung ist auch mit Produkten zulässig, die von den ursprünglichen lediglich unwesentlich abweichen, insbesondere, wenn das ursprüngliche Produkt in Form und Farbe verändert oder technisch weiterentwickelt wurde. Schlagen Ersatzlieferungen oder 3-malige Nachbesserung fehl, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
- Bestimmt der Erwerber die Konstruktion, liefert er oder schreibt er die erforderlichen Werkstoffe vor, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht der Fa. Hartmann SFZ GmbH nicht auf daraus entstehende Mängel. Die Haftung der Fa. Hartmann SFZ GmbH ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B.Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, Für wesentliche Fremderzeugnisse, wie z.B. Fahrgestelle, Krane, Winden, Zylinder, Pumpen und Ventile beschränkt sich die Haftung der Fa. Hartmann SFZ GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
- Weitergehende Ansprüche, Anlieferungskosten für Garantiearbeiten, Ausfall, Ersatzfahrzeug, Schäden Driter insbesondere auf Ersatz von Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind jegliche Art von Schadensersatzansprüchen, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ausgeschlossen wird auch insbesondere die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH gegenüber dem Käufer, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH ist von ihrer Leistungspflicht insoweit befreit, als der Mangel auf unsachgemäßer Handhabung oder Be-handlung der Ware zurückzuführen ist. Die Gewährleistung entfällt gleichermaßen, wenn die gelieferten Gegenstände vom Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen geöffnet, repariert, verändert oder bearbeitet werden, und der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel vorher bestand. Der Kunde trägt die Kosten für Aufwendungen der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH falls die Beanstandung zu Unrecht erfolgt. Unvollständige und nicht richtige Lieferungen sind der Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH ist berechtigt, Gewährleistung allein durch Abtretung der Ansprüche gegen Vorlieferanten zu leisten, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Weitergehende Ansprüche sind dann ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. Hartmann Sonderfahrzeuge GmbH stehen nur unmittelbaren Käufern zu und sind nicht abtretbar.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für beide Teile Lampertheim – Hüttenfeld.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckforderungen, ist wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Lampertheim-Hüttenfeld. Soweit die Zuständigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO beschränkt ist, gilt sie zumindest für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt
oder ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Hat der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Vertragsabschluß im Ausland, ist der Gerichtsstand Lampertheim – Hüttenfeld auf jeden Fall vereinbart.
Alle Geschäfte unterstehen deutschem Recht.
§ 13 Teilnichtigkeit
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die ihr in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Sie liefern die Fachkraft und wir das richtige Arbeitsmittel, um den täglich wachsenden Ansprüchen gerecht zu werden.